sollte, liegt dies im Risiko des Beschwerdegegners. Bei dieser Ausgangslage konnte vorliegend somit auf die Durchführung von Fahrversuchen verzichtet werden (vgl. auch E. 16 zur Beweisabnahme). Aus den Ausführungen des TBA OIK I lässt sich zudem nicht entnehmen, dass es sich bei der privaten Zufahrt um eine steile Hanglage bzw. übermässig steiles Gebiet handelt. Daher stellen allfällige Rutschungen nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegend kein Problem dar. Während des Winters hat der Beschwerdegegner bzw. die Post die nötigen Massnahmen zu ergreifen.