Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es seien nur Kreuzungsmöglichkeiten durch Inanspruchnahme von fremdem Boden möglich, so bestehen wie vorangehend ausgeführt zwischen der P.________strasse und dem Gebäude Nr. 15 in kurz aufeinanderfolgenden Abständen drei Ausweichstellen, die Bestandteil der Strasse sind und auf öffentlichem Grund liegen. Zwischen dem Gebäude Nr. 15 und dem Bauvorhaben besteht beim Gebäude J.________strasse Nr. 19 eine weitere Ausweich- bzw. Kreuzungsmöglichkeit auf öffentlichem Grund. Selbst wenn darüber hinaus faktisch privater Grund bzw. fremder Grund als Ausweichmöglichkeit beansprucht würde, ändert dies nichts