Angesichts dieser Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Verkehrssicherheit mit den heute bestehenden Fahrbahnbreiten angesichts der Übersichtlichkeit der Strecke, der relativ geringen Mehrbelastung und der bestehenden Ausweichmöglichkeiten gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erweist sich auf Grund der gemäss TBA OIK I dort bestehenden und auf öffentlichem Grund liegenden Kreuzungsmöglichkeit auf Höhe des Gebäudes J.________strasse Nr. 19 die Verkehrssicherheit als ausreichend gewährleistet.