Zwischen der J.________strasse 15 und der Zufahrt zur ehemaligen Schreinerei bildet die Abzweigung auf Höhe Gebäude J.________strasse 1987 die einzige Kreuzungsmöglichkeit auf öffentlichem Grund. Die Abzweigung teilt den ca. 130 m langen Abschnitt in zwei fast gleich lange Teilstrecken, die beide übersichtlich sind. Auf Grund der Verkehrsbelastung genügen die Kreuzungsmöglichkeiten auf öffentlichem Grund auch auf diesem Abschnitt, um die 86 Fachbericht des TBA OIK I, Ziff. 1 87 Vgl. Akten BVE, Foto Beschwerdeführerinnen, pag. 69 RA Nr. 110/2018/64 29