e) Eine bestehende Erschliessung muss zudem die Verkehrssicherheit gewährleisten (Art. 5 Bst. a BauV). Die Frage, ob die Verkehrssicherheit auf einer bestehenden Erschliessungsstrasse gewährleistet ist, ist aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu beantworten. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Fahrbahnbreite von Neuanlagen können allerdings insoweit berücksichtigt werden, als ein massives Abweichen davon vermuten lässt, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.85 Das TBA OIK I beurteilte die Verkehrssicherheit der bestehenden Erschliessung des geplanten Bauvorhabens wie folgt: 83 Vgl. Fachbericht des TBA OIK I, Ziff. 2