Das TBA OIK I erachtet für die Berechnung der Mehrbelastung gemäss Art. 5 Bst. a BauV einerseits die Zahlen der Verkehrsstudie der K.________ AG als massgebend, die auf der J.________strasse von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von 311 Fahrten pro Tag ausgeht. Zudem geht das TBA OIK I auf Grund der Bebauung und Erschliessungssituation von einem Verkehrsaufkommen pro Tag von 300 bis 400 Fahrten aus. Diese Berechnungen sind schlüssig, weshalb sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen eine (zusätzliche) Fahrtenerhebung für die bisherige Schreinerei des Beschwerdegegners nicht als notwendig erweist.