Die Gemeinde Saanen beruft sich hinsichtlich der Erschliessungssituation auf den angefochtenen Entscheid. Darin weist sie darauf hin, dass die geplante Umnutzung nicht zu einem "massiv erhöhten Verkehrsaufkommen" führe. Zudem sei diese Zusatzbelastung im Lichte von Art. 5 BauV sowie Art 6 BauV nicht zu beanstanden. Das TBA OIK I hatte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Erstellung eines Amtsberichts verzichtet, da das Vorhaben "nicht an einer Kantonsstrasse" und damit ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des TBA OIK I liege.77 Im Beschwerdeverfahren wurde vom TBA OIK I ein Fachbericht eingeholt.