Die Studie sei somit "alles andere als objektiv". Die Anzahl Fahrten sei von Amtes wegen zu erheben. Im Übrigen berufe sich die Gemeinde Saanen zu Unrecht auf eine Praxis zu Art. 6 Abs. 3 BauV, wonach bei einer Prüfung der Mehrbelastung auf das dort genannte Mass abgestellt werde.75 Gemäss ihrer Stellungnahme zur Projektänderung halten sie an der Rüge der fehlenden Erschliessung fest.76 Der Beschwerdegegner äussert sich zur Erschliessungsfrage nicht, sondern verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und seine Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016.