b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist das geplante Bauvorhaben ungenügend erschlossen. Richtig sei, dass es sich um eine bestehende Erschliessung handle; diese genüge aber für die Erschliessung des Vorhabens nicht. Das Vorhaben führe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Mehrbelastung und halte Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV nicht ein. Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids bilde die Verkehrsstudie der W.________ AG, die sich ihrerseits auf Angaben des Beschwerdegegners und nicht auf eigene Erhebungen zum aktuellen, durchschnittlichen und täglichen Verkehrsaufkommen abstütze. Die Studie sei somit "alles andere als objektiv".