Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorab 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 [Samnaun]) nicht anwendbar, da es hier nicht um einen Sachverhalt geht, der keine Belastungsgrenzwerte kennt und direkt gestützt auf das USG beurteilt werden müsste. 8. Erschliessung