k) Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass gemäss Lärmgutachten auch mit der Projektänderung durch die Rangierarbeiten und das Ent- und Beladen sehr früh morgens mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Nachtruhe geschützt. Lärm über der Aufwachschwelle sei grundsätzlich nach Mitternacht nicht zulässig.71 67 Lärmgutachten Baubewilligung, Ziff. 6.1 und 6.2 bzw. Lärmgutachten Projektänderung Ziff. 6.2. und 6.3 68 Vgl. "Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm", Vollzugshilfe BAFU, a.a.O., Ziff. 4.2, S. 25 69 Addition der betreffenden Teilbeurteilungspegel gemäss Lärmgutachten, Beilage Nr. 4. Dies ergibt am Standort