Gemäss dem Gutachten bewirkt die Projektänderung zwar rein rechnerisch (bloss) eine leichte Reduktion der Beurteilungspegel, aber "subjektiv" würde sich "die Lärmsituation durch die Verlegung markant" verändern.70 Mit der Projektänderung hat der Beschwerdegegner somit dem Vorsorgeprinzip in einem wichtigen Punkt Rechnung getragen.