i) Auch bei Einhaltung der Planungswerte ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips im Einzelfall zu prüfen, ob zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.63 Dem Vorsorgeprinzip zufolge sind Lärmemissionen so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV).64 Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das besagte Prinzip hat hinsichtlich der Immissionen "nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung"65.