d) Das beco hat eine Stellungnahme eingereicht und einen ersten Zusatzbericht verfasst. Bezüglich Anwendung des OPR weist es darauf hin, dass dieses nicht angewendet werden könne, da vorliegend übergeordnetes Recht (USG und LSV) massgebend sei.44 Das beco beurteilte in seinem ersten Bericht insbesondere die vom Lärmgutachter verwendeten Pegelkorrekturen und deren Auswirkungen auf die einzelnen Teilbeurteilungspegel und den Beurteilungspegel (Gesamtpegel).45 Nach Eingang der Projektänderung wurde das beco gebeten, die gemäss überarbeitetem Lärmgutachten getätigten Berechnungen bezüglich der Aus- und Einladetätigkeiten im Innern des Gebäudes gemäss der Beilage 3 «Details zur