c) Vorliegend hat der Beschwerdegegner für das vorinstanzliche Verfahren (2017) und für die Projektänderung im Beschwerdeverfahren (2018) ein Lärmgutachten bzw. eine Ergänzung desselben durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro erstellen lassen. Diese Gutachten wurden vom beco als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV24) auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert. Gestützt auf die als vollständig, plausibel und korrekt befundenen Gutachten hat das beco anschliessend die Einhaltung der Umweltschutz- bzw. Lärmschutzvorschriften geprüft. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu