19 Stellungnahme vom 1. Mai 2018, Ziff. 6 RA Nr. 110/2018/64 10 gemacht. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BewD oder des Gehörsanspruchs (Art. 26 Abs. 2 KV20 und Art. 21 ff. VRPG) liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 5. Formelle Mängel des Lärmgutachtens