Der Verzicht auf die Einigungsverhandlung kann vorab dann sinnvoll sein, wenn die Aussicht auf eine Einigung äusserst gering ist. Beurteilt die Bewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung als aussichtslos, darf sie selbst dann auf die Durchführung verzichten, wenn sowohl Bauherrschaft als auch Einsprechende eine Verhandlung wünschen. c) Im vorliegenden Fall erachtete die Gemeinde den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering und verzichtete darauf, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Sie hat damit von ihrem rechtlich vorgesehenen Ermessensspielraum Gebrauch 17 Beschwerdeschrift, Rz. 99 ff. 18 Vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 17.1