Gleichzeitig hätte der Gemeinde vor Ort auffallen müssen, dass der vom Beschwerdegegner gewählte Standort für den Betrieb einer Post-Zustellstelle "völlig ungeeignet" sei. Der Beschwerdegegner verweist auf seine Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2016, wonach er eine Einspracheverhandlung nicht abgelehnt habe. Die Gemeinde legt in ihrem Entscheid dar, dass vorliegend die entscheidrelevanten Fakten bekannt seien.18 Überdies weist sie in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2018 generell darauf hin, dass die von Seiten der Beschwerdeführenden geforderten Abklärungen nicht erforderlich gewesen seien.19