Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.15 Dem Entscheid der Gemeinde liegen ein Betriebskonzept und ein Lärmgutachten zugrunde, welche den Postumschlag der umstrittenen Post-Zustellstelle ausdrücklich im Aussenbereich verorteten.16 Der Hinweis in Ziffer 14.1 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach "im Aussenbereich kein Postumschlag" stattfinde, widerspricht diesen Grundlagen und ist somit falsch. Die entscheidwesentlichen Grundlagen für den Entscheid der Gemeinde beruhten jedoch auf dem richtigen, d.h. rechtserheblichen Sachverhalt. Der Fehler in Ziffer 14.1 ist daher redaktioneller Natur. Die Rüge ist abzuweisen.