e) Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zudem auf eine nicht ordnungsgemässe Feststellung des Sachverhalts. Die verfügende Behörde hat die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben (Art. 18 VRPG; sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen