d) Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, die Gemeinde sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, vermögen sie mit ihrer Kritik nicht durchzudringen. Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid in den Ziffern 12 bis 15 wie auch in der Ziffer 17 die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerinnen gemäss ihrer Einsprache vom 15. April 2016 betreffend Erschliessung, Parkplätze, Lärmimmissionen und (ästhetische) Einordnung abgehandelt. Gleiches gilt für die mit Stellungnahme vom 27. Juli 2017 geltend gemachten Einwände hinsichtlich Lärmimmissionen.14 Den Beschwerdeführerinnen war es zudem 9 Stellungnahme vom 1. Mai 2018, Ziff. 6