Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 darauf hin, dass er in einem Schreiben an die Gemeinde vom 23. April 2018, d.h. nach Erteilung der Baubewilligung, darauf hingewiesen habe, dass die Annahme, dass der Postumschlag nicht im Aussenbereich stattfinde, falsch sei.10