a) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die Gemeinde auf ihre Rügen, die sie in der Einsprache und in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2017 vorgebracht haben, nicht eingegangen sei.8 Vielmehr "genüge sie sich", den Text des ersten Bauentscheids zu wiederholen. Entsprechend sei die Erwägung, dass der Postumschlag "nicht im Freien" stattfinde, falsch. Der Bauentscheid sei daher auch infolge fehlender bzw. mangelhafter Begründung aufzuheben. 6 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 7 Eigentümerinnen sind die B_____ bzw. die K.________AG, wobei Y_______bei beiden Gesellschaften VR-