(Eingang am 9. Mai 2018) die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen werde die fehlende Begründung bestritten. Zu ihrem Entscheid habe sie nichts Weiteres anzumerken. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 24. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie der gestellten Verfahrensanträge. Er verweist auf den Gesamtentscheid und seine Beschwerdeantwort im Verfahren RA Nr. 110 2016 152. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. Juli 2018 eine Stellungnahme ein, worin sie mit Nachdruck an den gestellten Verfahrensanträgen festhalten.