6. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 810.– bleiben der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Grindelwald, Bauverwaltung, eingeschrieben - Oberingenieurkreis I, Strasseninspektorat Oberland Ost, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin