a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Da sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens im Betrag von Fr. 810.– bleiben der Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD17). III. Entscheid