b) Die Auflagen der Gemeinde und die Hinweise zur Baubewilligung, welche die Bauverwaltung im Antrag an die Kommission aufgeführt hat,15 brauchen nicht in den vorliegenden Entscheid aufgenommen zu werden. Sie stehen insbesondere in Zusammenhang mit der Bauausführung, sind allgemeiner Art und gelten ohnehin. Es steht der Gemeinde jedoch frei, die Beschwerdeführerin soweit nötig auf diese Punkte aufmerksam zu machen. 4. Kosten