Der Beschwerdeführerin wurde der Fachbericht eröffnet. Sie hat in ihrer Beschwerde nichts gegen diese Auflage eingewendet. Die Auflage ist geeignet, eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Plakatstelle zu vermeiden. Das Bauvorhaben ist somit mit dieser Auflage zu bewilligen. Die weitere, vom Strasseninspektorat genannte Auflage, wonach das Bauvorhaben vom Fahrbahnrand der Strasse einen Abstand von mindestens 3 m einhalten muss, entspricht der gesetzlichen Regelung. Dieser Abstand ist beim Bauvorhaben gemäss Situationsplan 11 Strassenverordnung vom 29.10.2008 (SV; BSG 732.111.1)