a) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG13). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.14 Das Strasseninspektorat verlangt im Fachbericht vom 25. Oktober 2017 als Auflage, dass die Oberfläche der Reklame nicht reflektierend wirken darf, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts. Der Beschwerdeführerin wurde der Fachbericht eröffnet.