g) Zusammenfassend genügt das Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 13 und 16 GBR. Die geplante Plakatstelle hält den vorgeschriebenen Strassenabstand von 3 m ab Fahrbahnrand ein (Art. 58 SV11) und bedarf keiner Ausnahme. Auch der erforderliche Abstand von mindestens 20 m bis zum Fussgängerstreifen ist eingehalten.12 Der Fachbericht des OIK I, Strasseninspektorat Oberland Ost vom 25. Oktober 2017 zur Verkehrssicherheit lautet positiv. Das Bauvorhaben erweist sich damit als bewilligungsfähig. Der angefochtene Bauabschlag ist somit aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen. 3. Auflagen