An die Einordnung von Reklamestellen dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, zumal nur der Reklamestandort und die Art des vorgesehenen Reklameträgers beurteilt werden können, nicht aber die wechselnden Reklamen. Zweck von Plakatstellen ist es, die Aufmerksamkeit der Passanten und Passantinnen auf sich zu ziehen. Reklamen wollen naturgemäss auffallen. Bei einem durchschnittlichen Orts- und Strassenbild fällt das Gebot einer guten Gesamtwirkung daher praktisch mit dem Beeinträchtigungsverbot zusammen.8