d) Die Gemeinde hat vorliegend weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort ausgeführt, wie sie ihre Ästhetiknorm versteht und inwiefern das Bauvorhaben damit nicht vereinbar sein soll. Das Erstellen eines Plakatträgers lässt sich unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres mit Gebäuden – auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind – vergleichen. An die Einordnung von Reklamestellen dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, zumal nur der Reklamestandort und die Art des vorgesehenen Reklameträgers beurteilt werden können, nicht aber die wechselnden Reklamen.