Die Ästhetikbestimmung der Gemeinde geht über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG hinaus und hat daher selbständige Bedeutung (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Nach der Rechtsprechung ist die gute Gesamtwirkung weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen.