Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 30 RA Nr. 110/2018/5 4 Die kommunale Ästhetikbestimmung lautet wie folgt: Art. 13 Ortsübliche Baugestaltung 1 Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassenbildes erhalten wird.