b) Alle Werbeformen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, gelten als Strassenreklamen (Art. 95 Abs. 1 SSV4). Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG5, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Die Gemeinden können somit für Reklamen eigene Ästhetikvorschriften erlassen.