a) Die Beschwerdeführerin äussert ihr Unverständnis darüber, dass die Gemeinde dem Bauvorhaben trotz Einhaltung aller massgebenden Normen und entgegen dem Fachbericht des Strasseninspektorats den Bauabschlag erteilt hat. Die Gemeinde verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ästhetikbestimmung (Art. 13 GBR3) und macht geltend, es obliege der Gemeinde, ihre Vorschriften auszulegen und auf das Bauvorhaben anzuwenden. Positiv lautende Amts- und Fachberichte allein genügten nicht für die Erteilung der Baubewilligung.