1. Die Beschwerdeführerin möchte im Aussenbereich der Liegenschaft B.________strasse 93 eine beidseitige, unbeleuchtete Plakatstelle im Format F12 (2700 x 1280 mm) erstellen und reichte am 3. Oktober 2017 bei der Gemeinde Grindelwald ein Baugesuch dafür ein. Im Baugesuch präzisierte sie den Reklameinhalt dahingehend, dass keine Werbung für Erotik/Sex in Aushang gebracht werde. Die Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. C.________ liegt in der Wohnzone W3. Gegen das Bauvorhaben ging keine Einsprache ein. Das Strasseninspektorat Oberland Ost, Oberingenieurkreis I (OIK I), stimmte dem Vorhaben zu.