werden. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung der Rüge, die Gemeinde habe die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden nicht gehörig vermerkt. RA Nr. 110/2018/58 12 7. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).