e) Der Beschwerdegegner hat kein Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme von den Vorschriften betreffend Gebäuderücksprung im Attikageschoss gestellt. Es sind auch keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die eine entsprechende Ausnahme rechtfertigen könnten. Das Bauvorhaben verletzt somit die Vorschriften über das zulässige Nutzungsmass. Es ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist der Bauabschlag zu erteilen. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Bauvorhaben, wonach die Erschliessung über dem bestehenden Zufahrtsweg ungenügend sei und mit dem Bauvorhaben keine gute ästhetische Gesamtwirkung entstehe, müssen daher nicht geprüft