Es gilt daher auch für diese die allgemeine Regel, wonach das Attikageschoss an einer Stelle pro Längsfassade im Umfang von maximal 40 % der Fassadenlänge an die Gebäudeflucht gestellt werden darf und gegenüber der Gebäudeflucht der Schmalseite ein Abstand von mindestens 2,5 m einzuhalten ist. Diese Regelung bietet genügend Spielraum für eine sinnvolle Erschliessung von Attikageschossen. Eine Auslegung, wonach ein Treppenhaus im Attikageschoss bis an die Gebäudeflucht der Schmalseite reichen darf, ist daher nicht haltbar.