In anderen Gemeindebaureglementen finden sich teils Regelungen, wonach Treppenhäuser zum Attikageschoss von den Vorschriften betreffend Rücksprung des Attikageschosses von der Gebäudeflucht ausgenommen sind, d.h. bis an die Flucht der darunterliegenden Fassade reichen dürfen.19 Das GBR der Gemeinde Lengnau enthält aber keine solche Ausnahmeregelung für Treppenhäuser. Es gilt daher auch für diese die allgemeine Regel, wonach das Attikageschoss an einer Stelle pro Längsfassade im Umfang von maximal 40 % der Fassadenlänge an die Gebäudeflucht gestellt werden darf und gegenüber der Gebäudeflucht der Schmalseite ein Abstand von mindestens 2,5 m einzuhalten ist.