die Bauherrschaft dürfe wählen, an welcher Stelle sie dieses anbringen wolle. Die Vorschrift über den Rücksprung des Attikageschosses gelte für das Treppenhaus nicht. Diese Auslegung lässt sich jedoch mit dem klaren Wortlaut von Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR nicht vereinbaren. Dieser sieht für die Schmalseite einen Mindestabstand von 2,5 m vor. Es besteht kein Vorbehalt, dass der an der Längsfassade zulässige Abschnitt ohne Rücksprung (bis zu 40 % der Längsfassade) an die Gebäudeflucht der Schmalseite reichen darf. Auch die Grafik in Anhang A138 zum GBR gibt darauf keinen Hinweis.