c) Eingeschossige Anbauten und vorspringende Gebäudeteile wie Balkone werden an die Gebäudelänge nicht angerechnet (Anhang A123 und Anhang A131 Abs. 1 GBR). Somit sind vorliegend die 12,10 m lange Nordwest- und Südostfassade als Längsseiten zu betrachten und die 10,66 m lange Südwest- und Nordostfassade als Schmalseiten. Nach den Plänen reicht das Attikageschoss an der Nordwestfassade (Längsseite) auf einer Länge von 3,13 m bis an die Gebäudeflucht, ebenso an der Südwestfassade (Schmalseite) auf einer Länge von 4,63 m.