In Anhang A138 zum GBR findet sich eine grafische Darstellung zu den Vorschriften über das Attikageschoss. In dieser sind an den beiden Längsfassaden Abschnitte, bei denen das Attikageschoss an die Gebäudeflucht reicht, eingezeichnet. Diese sind nicht länger als 40 % der Fassadenlänge und befinden sich im mittleren Bereich der Längsfassaden. An den Schmalseiten ragen sie nicht in den eingezeichneten Abstand von 2,5 m zur Gebäudeflucht.