b) Gemäss Art. 212 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. h GBR darf in der Wohnzone 2 zusätzlich zu zwei Vollgeschossen ein Attikageschoss gebaut werden. Dieses darf maximal 3,5 m hoch sein und muss um 2,5 m von der Fassade zurückversetzt sein. An einer Stelle pro Längsfassade darf es im Umfang von maximal 40 % der Fassadenlänge an die Gebäudeflucht gestellt werden. Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR bestimmt weiter: "Gegenüber der Gebäudeflucht der Schmalseite ist ein Abstand von mindestens 2.5 m einzuhalten". In Anhang A138 zum GBR findet sich eine grafische Darstellung zu den Vorschriften über das Attikageschoss.