Verzicht auf die Einigungsverhandlung kann vorab dann sinnvoll sein, wenn die Aussicht auf eine Einigung äusserst gering ist. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 aus, dass aus ihrer Sicht keine Aussicht auf eine Einigung bestand. Dass sie auf eine Einigungsverhandlung verzichtete, ist folglich nicht zu beanstanden. 6. Verletzung der Nutzungsvorschriften a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben verletze die kommunalen Nutzungsvorschriften. Nach diesen sei nicht zulässig, dass das Treppenhaus zum Attikageschoss auf der Schmalseite des Gebäudes bis an die Fassadenflucht der unteren Geschosse reiche.