d) Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass keine Einspracheverhandlung durchgeführt wurde. Art. 34 Abs. 1 BewD sieht vor, dass die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen kann, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Demnach haben die Beteiligten keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung, sondern diese steht im Ermessen der Baubewilligungsbehörde. Der 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a 18 Art. 26 Abs. 3 Bst. f BewD RA Nr. 110/2018/58 9