Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die Baupublikation den Hinweis auf eine beanspruchte Ausnahme von den Gestaltungsvorschriften für das Attikageschoss enthalten müssen. Nach den Vorakten hat jedoch der Beschwerdegegner kein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auch keine Ausnahme gewährt. Die Publikation ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Ob das Bauvorhaben die massgebenden Nutzungsvorschriften einhält, wird unter Ziffer 6 geprüft.