Eine nähere Umschreibung des bestehenden Gebäudes in der Baupublikation war dazu nicht notwendig. Die Baupublikation enthielt vorschriftsgemäss einen Hinweis auf die Auflage der Gesuchsakten, die Einsprachemöglichkeit und deren Modalitäten18. Dies ermöglichte den Einspracheberechtigten die Wahrung ihrer Interessen.