e) Das Baureglement der Gemeinde Lengnau (GBR)14 regelt in Art. 416 Abs. 1, wie die privaten Aussenräume und die Umgebung zu gestalten sind. Die Gestaltungsvorschriften betreffen insbesondere öffentlich erlebbare Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge. Damit Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit diesen Vorschriften geprüft werden können, ist gemäss Art. 416 Abs. 2 GBR mit dem Baugesuch ein Aussengestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen. Eine solche Darstellung fehlt in den Planbeilagen zum Baugesuch. 5. Verfahren